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OLG Hamm: Dürfen Autofahrer ihr Handy an einer roten Ampel benutzen?

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Grundsätzlich ist es Autofahrern verboten, das Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen. Aber gilt das Handy-Verbot auch, wenn sich das Auto an einer roten Ampel durch eine Start-Stopp-Funktion selbst ausschaltet? Das Oberlandesgericht hat hierzu eine Entscheidung getroffen.

Autofahrer telefoniert an roter Ampel

Folgender Sachverhalt lag dem Fall zugrunde: Der angeklagte Autofahrer hielt mit seinem Pkw an einer roten Ampel und telefoniert dort mit seinem Handy, ohne dabei eine Freisprechanlage zu nutzen. Während des Telefonats war der Motor nicht in Betrieb, da das Fahrzeug mit einer sogenannten „ECO Start-Stopp-Funktion“ ausgestattet war. Mithilfe dieser schaltet sich der Wagen selbständig aus, sofern der Fahrer auf das Bremspedal tritt. Dennoch verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Fahrer wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer (§ 23 Absatz 1a Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro.

Das Amtsgericht stellte im Urteil darauf ab, dass der Fahrer trotz der Start-Stopp-Funktion weiterhin am Straßenverkehr teilnehme, da er den Wagen jederzeit wieder durch Betätigen des Gaspedals in Gang setzen könne. Für ein vollständiges Ausschalten sei es erforderlich, dass eine Zündvorrichtung bedient werde. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm mussten sich mit dem Fall im September letzten Jahres beschäftigen.

Fahrer darf Handy benutzen, wenn Motor ausgeschaltet ist

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 09. September 2014, Az. 1 Rbs 1/14) sprach den Autofahrer von dem Vorwurf frei. Maßgeblich ist Satz 2 des § 23 Absatz 1a StVO. Danach ist die Benutzung des Mobiltelefons dann nicht verboten, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Fahrer den Motor manuell abschaltet oder die dies durch eine im Wagen eingebaute automatische Funktion geschieht. Das Gericht erteilte der Ansicht des Amtsgerichts eine Abfuhr, wonach für ein vollständiges Ausschalten des Motors die Bedienung einer Zündvorrichtung erforderlich sei. Dies lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die Verbotsvorschrift soll nur sicherstellen, dass dem Autofahrer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Solche Aufgaben fallen jedoch nicht an, wenn der Wagen steht und der Motor (automatisch) ausgeschaltet ist. Somit darf er während dieses Zeitraumes sein Mobilfunk bedienen, ohne dabei rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Fazit:

Autofahrer dürfen ihr Handy dann bedienen, wenn der Pkw steht und sie den Motor ausgeschaltet haben. Dabei reicht es aus, wenn sie hierfür eine Start-Stopp-Funktion bedienen.

 

© Sören Siebert, e-recht24.de